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Stadionordnung

Version: 3.0 | Stand: 11.10.2023

Die Stadionordnung des SV Darmstadt 1898 e.V. (SV 98) gilt für alle Spiele des SV 98 im Merck-Stadion am Böllenfalltor (Stadion am Böllenfalltor) und ist ergänzend zur den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (TAGB) und der Gefahrenabwehrverordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu sehen. Die Regelwerke dienen vor allem der Sicherheit der Besucher, denn sie bieten eine rechtliche Absicherung, die verhindern soll, dass Zuschauer gefährdet oder verletzt, bzw. Gewalttätigkeiten ausgeübt werden – und zwar vorbeugend. Bei Fragen wenden Sie sich über die in §14 angegebenen Kontaktdaten an den Verein.

§ 1 Geltungsbereich
  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich auf das Merck-Stadion am Böllenfalltor, Nieder-Ramstädter Str. 170, 64285 Darmstadt. Mit dem Zutritt erkennen die Besucher diese Regelwerke und das Hausrecht des SV 98 als Veranstalter an.
  2. Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung umfasst weiterhin die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions. Das Stadion am Böllenfalltor ist nicht öffentlich zugänglich. Das Stadion darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit zu verlassen. Während der Öffnungszeiten dürfen sich Besucher sowie Gäste von Veranstaltungen nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen aufhalten.
  3. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen des SV 98.
§ 2 Zugelassener Personenkreis

1) In dem eingefriedeten Bereich des Stadions dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültiges Ticket oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnungsdienst (OD) des Veranstalters sowie den Ordnungsbehörden und der Polizei vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen.

2) Jugendlichen bis zu einem Alter von 12 Jahren ist der Zutritt zum Stadion nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person gestattet.

3) Zutrittsberechtigt ist nur, wer das Ticket rechtmäßig erworben hat. Die Weitergabe von Tickets ist in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) geregelt.

4) Die Bereiche Gegengerade (Blöcke G1-G3, O1-O4) und Südtribüne (S1 und S2) im Stadion am Böllenfalltor zählen zum aktiven Heimbereich der Fans des Vereins. In diesen und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Verein aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans der Gastmannschaft angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zu und/oder der Aufenthalt in diesen Bereichen nicht gestattet. Der Verein, die Polizei und der OD sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zu diesen Bereichen zu verweigern und/oder diese Personen aus diesen Bereichen zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der betroffene Gästefan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

5) Das Mitführen von medizinisch notwendigen Gehhilfen (Krücken, Rollatoren etc.) ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Rettungs- und Fluchtwegen) nur im Bereich der Sitzplätze erlaubt. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, einem Besucher, der eine Gehhilfe bei sich führt, eine entsprechende Platzierung zuzuweisen oder notfalls den Zutritt zu verwehren.

§ 3 Eingangskontrollen

1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches des Stadions verpflichtet, dem OD des Veranstalters sowie den Ordnungsbehörden und der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich und/oder seine mitgeführten Gegenstände auf Aufforderung des Ordnungsdienstes angemessen (Körperoberfläche) kontrollieren und überprüfen zu lassen. Insbesondere ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung kann unter Mithilfe von technischen Mitteln und/oder einem pyrotechnischen Suchhund erfolgen.

3. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und/oder gegen die besonderen Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln während der Dauer der Covid-19 Pandemie dieser Stadionordnung verstoßen, insbesondere die Maskenpflicht missachten, gegen die ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot für Sportveranstaltungen ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des Stadions ausgeschlossen. Sie werden vom OD des Veranstalters sowie den Ordnungsbehörden und der Polizei zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich des Stadions verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.

4. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den OD des Veranstalters nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.

5. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot für Sportveranstaltungen ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der OD des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.

6. Wer die Zustimmung nach § 3 (1) nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

7. Der Verein SV Darmstadt 1898 spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links- und rechtsextreme sowie ausländerfeindliche Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

8. Nach Verlassen des umfriedeten Bereichs ist kein erneuter Zutritt mehr möglich.

§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung

1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

2. Jedermann hat den Anordnungen des OD des Veranstalters, den Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen.

4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

5. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden das Stadion am Böllenfalltor und der eingefriedete Bereich des Stadions videoüberwacht.

6. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des OD andere Plätze als auf ihrem Ticket vermerkt – auch in anderen Bereichen – einzunehmen.

7. Der Verein behält sich vor, dem Ticketinhaber auch aus sonstigen sachlichen, vom Verein nicht zu vertretenden Gründen einen anderen vergleichbaren Platz zuzuweisen.

8. Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in §2 Nr.1 genannten Personen ist Folge zu leisten.

§ 5 Verbote

1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:

a. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;

b. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;

c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, Deodorant, Parfüm, Haarspray, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

d. Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme eines alkoholfreien Getränks bis zu 0,5 Liter als „Tetra-Pak“;

e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwägen, Fahrräder, Reisekoffer;

f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

g. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter sowie großflächige Spruchbänder, Blockfahnen und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;

h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;

i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;

j. Laser-Pointer, Selfiesticks, Stäbe oder Teleskope für mobile Endgeräte, Powerbanks;

k. alkoholische Getränke aller Art;

l. Drogen;

m. Tiere;

n. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, anti-semitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;

o. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;

p. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;

q. Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des Veranstalters vorliegt;

r. Mitführen von Fanutensilien, soweit diese gegen gute Sitten verstoßen;

s. Regenschirme mit Metall, Plastik- oder Holzspitzen;

t. Rucksäcke, Handtaschen mit einer Größe über 21x30cm (DIN A4), ausgenommen sind Taschen mit einem Fach (z.B. Turnbeutel oder Stofftaschen), Zuschauer des Rollstuhlbereiches sind von dieser Regel ausgenommen;

u. Werkzeuge, Scheren, Feilen, Helme.

2. Den Besuchern ist weiterhin verboten:

a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;

b. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;

c. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;

d. das Nächtigen;

e. Sitze zu besteigen;

f. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;

g. mit Gegenständen zu werfen;

h. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;

i. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Vereins Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Tickets zu verkaufen;

j. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;

k. Werbebanden, die Nummerierung der Tore und Eingänge sowie Notausgangsschilder zu überhängen oder zu überkleben;

l. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;

m. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen;

n. Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen;

o. Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot).

3. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.

4. Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh-, Fahr- und Rettungswege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.

5. Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammen zu rotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

6. Innerhalb des Familienblöcke N1 und N2 sowie in Gebäuden ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Hierzu zählen u.a. Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Tabakerhitzer, IQOS-Systeme, E-Zigaretten / Vaporiser und den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.

§ 6 Zuwiderhandlungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des Stadions am Böllenfalltor beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.

3. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (mögliche Geschädigte, DFB, DFL u.a.) herangezogen werden, so können diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden.

4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs.1 Buchstaben a, b, f, l, m, n, o und r.

6. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des OD des Veranstalters sowie den Ordnungsbehörden und der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschriften des § 4 (4) und § 5 (4) Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt.

§ 7 Vertragsstrafen

Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese Stadionordnung und/oder die TAGB ist der Verein unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß §6 (3) bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe gegen den Kunden zu verhängen.

§ 8 Umfang der Haftung des Veranstalters

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen

Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Nutzung und Verwertung seines Bildes oder seiner Stimme in allen vom Verein oder von vom Verein oder einem Mitveranstalter der entsprechenden Veranstaltung autorisierten Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellte Fotografien, Bild- und/oder Tonaufnahmen, soweit nicht berechtigte Interessen des Ticketinhabers gegen eine derartige Nutzung und Verwertung sprechen. § 23 (2) des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten Regelungen zum Datenschutz bleiben unberührt.

§ 10 Ausnahmeregelungen

Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern der Veranstaltung gestattet werden, größere als in § 5 genannte Fahnen mit sich zu führen.

Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/ Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.

§ 11 Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Stadionordnung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser Stadionordnung.

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

§ 13 Kontakt

Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Stadionordnung können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Verein gerichtet werden:

SV Darmstadt 1898 e.V.
Nieder-Ramstädter-Straße 170
64285 Darmstadt

Tel.: 06151-275-398
E-Mail: info@sv98.de
www.sv98.de